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   BFH, 28.09.2006 - XI R 15/02   

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https://dejure.org/2006,13248
BFH, 28.09.2006 - XI R 15/02 (https://dejure.org/2006,13248)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2006 - XI R 15/02 (https://dejure.org/2006,13248)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2006 - XI R 15/02 (https://dejure.org/2006,13248)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung

  • Judicialis

    EStG § 3 Nr. 9; ; EStG § 32b; ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 3; ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 138 Abs. 2
    Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache; Anwendung des Progressionsvorbehalts, wenn das nach der sog. 1/5-Regelung zu ermittelnde verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sozialplan-eup.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 1 S 3, EStG § 32b Abs 1 Nr 1a
    Ermäßigter Steuersatz; Fünftelregelung; Progressionsvorbehalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2007, 237
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Nach Auffassung des Senats sind daher bei der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG --in teleologischer Reduktion der Vorschrift-- die Progressionseinkünfte im Rahmen des § 32b EStG nur insoweit zu berücksichtigen, als sich nach einer Verrechnung mit dem --negativen-- verbleibenden zvE ein positiver Betrag ergibt (von Eichborn, Anm. zum BFH-Beschluss vom 28. September 2006 XI R 15/02 in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 28, 29; vgl. nunmehr auch H 34.2 Beispiel 4 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2006).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Um dieses sinnwidrige Ergebnis zu vermeiden, ist es hingegen nicht geboten, die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen bei der Berechnung in den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn das verbleibende Einkommen negativ ist, außer Ansatz zu lassen (so aber FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, rechtskräftig auf Grund des BFH-Beschlusses vom 28. September 2006 XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237).

    Zwar lässt der Verlauf des abgeschlossenen Revisionsverfahrens XI R 15/02, BFH/NV 2007, 237, vermuten, dass der BFH der Auffassung des 1. Senates des FG Düsseldorf (in EFG 2002, 1454) folgt und eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei negativem verbleibenden Einkommen ablehnt; denn im Revisionsverfahren hatte der BFH einen Gerichtsbescheid erlassen, den das Finanzamt angefochten hat, um anschließend einen Abhilfebescheid im Sinne des Urteils des FG Düsseldorf zu erlassen.

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    bb) Die völlige Außerachtlassung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte (so etwa FG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2001, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; Revision XI R 15/02 wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt) ist nach der Auffassung des erkennenden Senats hingegen bereits mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 32b EStG nicht vereinbar.
  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Der Beklagte verweist auf das unter dem Az. XI R 15/02 geführte Revisionsverfahren.
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2002 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454, Revision anhängig unter dem Az. XI R 15/02), wonach dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn sich unter Hinzurechnung der Einkünfte im Ergebnis ein positives verbleibendes zu versteuerndes Einkommen ergibt.
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